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Flach, Wolf und Partner GmbH  (FWP) Versicherungsmakler - Versicherungsbüro in Frankfurt.
FWP - Versicherungsmakler - seit 1975 in Frankfurt am Main
Registriert als Versicherungsmakler unter der Register-Nummer: D-TZHR-CLLSZ-76 im www.vermittlerregister.info  der IHK beim DIHK e.V.
© PIA Stadt Frankfurt am Main, Foto: Tanja Schäfer

Skyline von Frankfurt am Main

                Bedingungen
Berufsunfähigkeit (BU)
Visual City - Bild eines unbekannten Künstlers
Hier finden Sie unsere neue aktualisierte Website Flach, Wolf und Partner GmbH, Schaumburger Str. 48, 65936 Frankfurt am Main
Neue Website der Flach, Wolf & Partner GmbH - unabhängige Versicherungsmakler
“Die nachfolgende Gesellschaft wurde von uns u. a. deshalb als Beispiel ausgewählt, weil sie von den sonst immer noch üblichen Möglichkeiten der §§ 41 und 172  Versicherungsvertragsgesetz, d. h. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsver- sicherung anzuheben oder den Vertrag zu kündigen, freiwillig keinen Gebrauch macht und das im § 5 ihrer Bedingungen auch dokumentiert.”
Beispielhaft für gute Bedingungen bei Berufsunfähigkeitsversicherungen im deutschen Markt finden Sie hier die "Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsver- sicherung" der "Alte Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit":

Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherungen
(Druck-Nr. mp 1015-10.98 / Stand: Oktober 1998)

Sehr geehrte Versicherungsnehmerin,
sehr geehrter Versicherungsnehmer,

als Mitglied unserer Gesellschaft, die in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit organisiert ist, heißen wir Sie herzlich willkommen. Die Satzung informiert Sie über das Mitgliedschaftsverhältnis. Mit den Versicherungsbedingungen und den dazugehörigen Tarifbestimmungen informieren wir Sie über die Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und uns gelten. Versicherungsnehmer und damit unser Vertragspartner ist derjenige, der die Versicherung beantragt hat. Mitunter ist der Versicherungsnehmer ein anderer als der Versicherte (sog. Fremdversicherung, z.B. wenn ein Arbeitgeber den Versicherungsvertrag auf das Leben eines Arbeitnehmers abgeschlossen hat).

Entsprechend unserer Rechtsform ist jeder Versicherungsnehmer Mitglied der Gesellschaft. Die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte und Pflichten betreffen vorrangig nur den Versicherungsnehmer, haben aber auch für sonstige Beteiligte Geltung.

§ 1 Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz?

Den Umfang Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen.

§ 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Zugang des Versicherungsscheins, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt haben und kein Widerspruch (siehe § 3) erfolgt. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz, sofern mit Ihnen kein vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart wurde.

§ 3 Können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen?

Wenn Sie alle gesetzlichen Verbraucherinformationen mit dem Versicherungsschein erhalten, können Sie dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns. Die Frist beginnt mit Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen, die dem Versicherungsschein beiliegen, und schriftlicher Belehrung über das Widerspruchsrecht; sind einzelne der für diesen Fristbeginn genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch 1 Jahr nach Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags.

§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür wir ein Aufgeld erhoben, dessen Höhe in Ziffer 1 Nr. 4 der anliegenden Tarifbestimmungen genannt ist.

(3) Der erste oder einmalige Betrag wird sofort nach Abschluß des Versicherungsvertrages (Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 3) fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen. Die Zahlung kann auch an unseren Vermittler erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt. Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.

§ 5 Können die Beiträge für diese Versicherung angehoben werden?

Von der Möglichkeit der §§ 41 und 172 Versicherungsvertragsgesetz, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung anzuheben oder den Vertrag zu kündigen, werden wir keinen Gebrauch machen. Damit ist der vereinbarte - nicht um Überschußanteile verminderte - Beitrag für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert.


§ 6 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

Einlösungsbeitrag

(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, so können wir die Beiträge des ersten Versicherungsjahres auch bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sofort verlangen. Statt dessen können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - auch vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen neben den Kosten einer ärztlichen Untersuchung eine besondere Gebühr für die Bearbeitung Ihres Vertrages verlangen. Diese Gebühr, die unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht, beträgt 10 % der Beiträge des ersten Versicherungsjahres bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und 3 % des Einmalbetrags bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag.

Folgebeitrag

(2) Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen, so erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine schriftlich Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.

(3) Zahlen Sie schon im ersten Versicherungsjahr einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, so werden außerdem die noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrags sofort fällig.

§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen

jederzeit zum Schluß des laufenden Versicherungsjahres;

bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluß eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühesten jedoch zum Schluß des ersten Versicherungsjahres.

(2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so ist die Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige versicherte Jahresrente unter einen Mindestbetrag von 600 EURO sinkt. Wenn Sie in diesem Falle Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie den gesamten Vertrag kündigen.

(3) Kraft Gesetzes haben wir nach Kündigung den Rückkaufswert - soweit vorhanden - zu erstatten. Er wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, als Zeitwert der Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (zur Höhe des Abzugs siehe Ziffer III der Tarifbestimmungen). Der Rückkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten Garantiebetrag (tariflicher Rückkaufswert), dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Eine Aufstellung der für Ihren Vertrag geltenden tariflichen Rückkaufswerte ist im Versicherungsschein enthalten. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Berufsunfähigkeitsrente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber eine bei Vertragsschluß vereinbarte Garantierente (tarifliche beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente) erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessenen Abzug (zur Höhe des Abzugs siehe Ziffer III der Tarifbestimmungen) sowie um rückständige Beiträge. Eine Aufstellung der für Ihren Vertrag geltenden tariflichen beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrenten ist im Versicherungsschein enthalten.

(5) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die nach Absatz 4 zu berechnende beitragsfreie Berufsunfähigkeitsversicherung den Mindestbeitrag von 600 EURO nicht, so erhalten Sie den Rückkaufswert (vgl. Abs. 3).

(6) Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht bzw. eine Herabsetzung des Versicherungsschutzes beantragt, so ist der Antrag nur wirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Berufsunfähigkeitsrente einen Mindestbeitrag von 600 EURO erreicht. Anderenfalls können Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht (vgl. Abs. 5) beantragen.

Beitragsrückzahlung

(7) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

§ 8 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, daß Sie bei Antragstellung alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. Kommen nach Antragstellung erstmals weitere Erkrankungen, gesundheitliche Störungen oder Beschwerden hinzu, so besteht keine Anzeigepflicht.

(2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.

(3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder dem Versicherten (vgl. Absatz 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir binnen fünf Jahren seit Vertragsabschluß vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt können wir aber nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben. Die Kenntnis eines Vermittlers steht unserer Kenntnis nicht gleich. Wenn uns nachgewiesen wird, daß die falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt gegenstandslos. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, daß die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang unserer Leistung gehabt haben.

(4) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewußt und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluß genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben des Versicherten, so können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten.

(5) Die Absätze 1 und 4 gelten bei einer Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fünfjahresfrist nach Absatz 3 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils nur dann neu zu laufen, wenn Sie neue Erklärungen im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abs. 1) abgeben.

(6) Sofern ihr Vertrag über eine mit uns vereinbarte Nachversicherungsgarantie abgeschlossen wird, besteht zwar keine neue vorvertragliche Anzeigepflicht; die Nachversicherungsgarantie gewähren wir jedoch im Vertrauen darauf, daß Sie bei Ihren früheren Verträgen mit unserem Hause die vorvertragliche Anzeigepflicht ordnungsgemäß erfüllt haben. Wenn wir bei einem der früher mit uns abgeschlossenen Verträge eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung feststellen, sind wir berechtigt, von dem Nachversicherungsvertrag binnen eines Monats ab Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung zum Vorvertrag zurückzutreten bzw. den Nachversicherungsvertrag binnen eines Jahres ab Kenntnis von den Anfechtungsgründen anzufechten. Der Rücktritt vom Nachversicherungsvertrag kann nur binnen drei Jahren ab seinem Vertragsabschluß erfolgen.

(7) Auf den Rücktritt oder die Anfechtung des Versicherungsvertrages können wir uns auch dritten Berechtigten gegenüber berufen.

(8) Wenn die Versicherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

§ 9 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?

(1) Zum Nachweis des Versicherungsfalls sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen:

a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versicherten gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über die Pflegebedürftigkeit;

c) Unterlagen über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.

d) Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege.

(2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise - auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. Steuerbescheide, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen) und ihre Veränderungen - verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Der Versicherte hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen er in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(3) Ist eine Staffelregelung vereinbart und wird eine Anhebung unserer Leistungen wegen Erhöhung des Grades der Berufsunfähigkeit verlangt, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§ 10 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?

Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen; dabei können wir die Frage, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit im Sinne von Ziffer 1 Absatz 2.1 der Tarifbestimmungen ausüben kann, einstweilig zurückstellen. Ist eine Staffelregelung vereinbart, werden wir auch den anerkannten Grad der Berufsunfähigkeit und den daraus resultierenden Umfang unserer Leistungen angeben.

§ 11 Bis wann können bei Meinungsverschiedenheiten Rechte geltend gemacht werden und wer entscheidet in diesen Fällen?

Wenn derjenige, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend macht, mit unserer Leistungsentscheidung (§ 10) nicht einverstanden ist, kann er gegen unsere Entscheidung Klage erheben. Die gesetzlich vorgesehene Ausschlußfrist von sechs Monaten gilt nicht; auch nach dieser Frist kann Klage erhoben werden.

§ 12 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und Ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit und das Fortleben des Versicherten nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 10. Dabei können wir erneut prüfen, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit im Sinne von Ziffer 1 Nr. 2 der Tarifbestimmungen ausüben kann, wobei eine Gesundheitsveränderung (abgesehen von Ziffer 1 Absatz 2.10 der Tarifbestimmung) oder neu erworbene berufliche Fähigkeiten, gegebenenfalls im Rahmen der durch Ziffer 1 Absatz 2.4 der Tarifbestimmungen gezogenen Grenzen, zu berücksichtigen sind.

(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen des Versicherten durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmung des § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.

(4) Ist die Berufsunfähigkeit vollständig weggefallen oder unter den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestgrad gesunken, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten und Hinweis auf seine Rechte aus § 11 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode. Zu diesem Zeitpunkt muß auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. Ist eine Staffelregelung vereinbart, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend, wenn wir nach einer Verminderung des Grades der Berufsunfähigkeit unsere Leistungen nach Maßgabe der in Ziffer 1 Absatz 1.1 der Tarifbestimmungen festgelegten Staffel herabsetzen.

(5) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und werden weniger als drei Punkte erreicht, stellen wir unsere Leistungen ein. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 13 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 9 oder § 12 von Ihnen, dem Versicherten oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Versicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.

§ 14 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen?

(1) Soweit nichts anderes gewünscht ist, werden wir einen fehlenden Zahlungsauftrag durch Überweisung auf das Konto des Berechtigten oder durch Übersendung eines Verrechnungsschecks ersetzen. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr (z.B. Verlust oder Verzögerung).

(2) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht (vgl. § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht.

§ 15 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?

(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, daß uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.

(2) In den Fällen des § 17 Absatz 3 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.

§ 16 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?

(1) Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Wohnung abgesandt werden kann; unsere Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie Ihnen ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen sein würde. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Wenn Sie sich längere Zeit außerhalb der Europäischen Union aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine in der Europäischen Union ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).

§ 17 Wer erhält die Versicherungsleistung?

(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Fälligkeit die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.

(2) Wenn Sie ausdrücklich bestimmen, daß der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll, werden wir Ihnen schriftlich bestätigen, daß der Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen ist. Sobald Ihnen unsere Bestätigung zugegangen ist, kann das bis zu diesem Zeitpunkt noch widerrufliche Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.

(3) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Abs. 1) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben. Das gleiche gilt für die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind.

§ 18 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen?

Die mit dem Abschuß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Vermittlung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung 1 angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit dies nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.

§ 19 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?

(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlaßten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir - soweit nicht anders vereinbart ist - die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen, sofern nicht nachweislich geringere Kosten entstanden sind. Die gilt beispielsweise bei

* Aufstellung eines Ersatzversicherungsscheins zuzüglich Veröffentlichungskosten im Bundesanzeiger
* Mahnschreiben und Kündigung nach § 39 Versicherungsvertragsgesetz wegen rückständiger Beiträge
* Nichteinlösung von Schecks
* Rückläufern im Lastschriftverfahren
* Wechsel des Versicherungsnehmers
* technischen Änderungen des Vertrages.

(2) Sofern sich bei einem zusätzlichen, von Ihnen veranlaßten Verwaltungsaufwand die durchschnittlich oder im konkreten Fall entstehenden Kosten nicht ermitteln lassen und nichts anderes vereinbart ist, können wir die Höhe des Entgelts nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.

(3) Die Höhe der Gebühren kann sich im Laufe der Vertragszeit bei eventuellen Kostensenkungen oder -steigerungen ändern. Die aktuellen Gebühren teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit.

§ 20 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?

Überschußermittlung

(1) Um zu jeden Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir Rückstellungen. Die zur Bedeckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Beiträgen und den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht, sowie die Kosten von Abschluß und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Bei der Kalkulation unserer Beiträge gehen wir im Interesse der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Ihnen zugesagten Versicherungsleistungen von vorsichtigen Kalkulationsgrundlagen (Rechnungszins, Kosten und Risiko der Berufsunfähigkeit) aus. Der Überschuß ergibt sich somit

aus den Kapitalerträgen, sofern die mit den Beiträgen erzielten Erträge über unserem Rechnungszins liegen,

aus den nicht verbrachten Teilen der Risikobeiträge, sofern im Durchschnitt weniger Versicherte berufsunfähig werden als kalkuliert, und

aus den nicht verbrauchten Kostenanteilen, sofern die bei uns entstandenen Kosten geringer sind als die im Beitrag eingerechneten Kosten.

Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je kostengünstiger wir arbeiten, um so größer sind dann entstehende Überschüsse. Die Überschußermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuches und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

Überschußbeteiligung

(2) Die Überschußbeteiligung nehmen wir nach gesetzlichen Grundlagen sowie unserer Satzung vor, deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde und der Verantwortliche Aktuar überwachen.

Nach diesen Grundsätzen haben wir gleichartige Versicherungen in Bestandsgruppen zusammengefaßt und teilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien innerhalb der Bestandsgruppe Untergruppen gebildet; diese werden Gewinnverbände genannt. Von den Kapitalerträgen kommt den Versicherungsnehmern als Überschußbeteiligung mindestens der gesetzlich festgelegte Anteil zugute, abzüglich der Beträge, die für die zugesagten Versicherungsleistungen benötigt werden. Werden im Durchschnitt weniger Versicherte berufsunfähig als kalkuliert, können weitere Überschüsse hinzukommen; ebenso bei einer günstigen Kostensituation. Den so ermittelten Überschuß für die Versicherungsnehmer ordnen wir den einzelnen Bestandsgruppen zu und stellen ihn in die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB) ein, soweit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nicht Teile des Überschusses zur Stärkung der Eigenmittel verwendet. Teile des Überschusses können den Verträgen auch direkt gutgeschrieben werden. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschußbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir die RfB ausnahmsweise zur Abwendung eines Notstandes (z. B. Verlustabdeckung) heranziehen oder bei sehr ungünstigem Risikoverlauf bzw. bei einem eventuellen Solvabilitätsbedarf2 den in Satz 3 dieses Absatzes genannten Anteil unterschreiten.

Ihre Versicherung ist einem Gewinnverband und einer Bestandsgruppe zugeordnet, die in Ziffer II der anliegenden Tarifbestimmungen genannt sind. Sie erhält innerhalb dieses Gewinnverbandes Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe. Die Höhe dieser Überschußanteile wird vom Vorstand der Gesellschaft auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars und Beachtung der maßgebenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen jährlich festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht. Die Mittel für die Überschußanteile werden den Überschüssen des Geschäftsjahres oder der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. In einzelnen Versicherungsjahren, insbesondere im ersten Versicherungsjahr, kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

Überschußverwendung

(3) Die Art der Überschußverwendung finden Sie in den anliegenden Tarifbestimmungen.

§ 21 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 22 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters zustande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder, wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte.

(2) Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich an dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Geschäfts- oder Gewerbebetriebes örtlich zuständigen Gericht ergeben.

§ 23 Welche der vorstehenden Bedingungen und der Regelungen in den Tarifbestimmungen können geändert werden?

(1) Wir sind berechtigt, die Bestimmungen über die beitragsfreie Versicherung und den Rückkaufswert (vgl. § 7) und die Überschußbeteiligung (vgl. § 20) mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Die Änderung ist zur Wahrung der Belange unserer Versicherten erforderlich

oder

- die Stellung der Versicherten wird durch die Änderung verbessert

oder

- der Versicherer hat an der Änderung ein schutzwürdiges Interesse und die Belange der Versicherten werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt.

Die Änderung ist nur zulässig, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Grundlagen für die Änderung überprüft und ihre Zulässigkeit bestätigt hat.

(2) Wir sind auch berechtigt, einzelne Bestimmungen der Bedingungen und der Tarifbestimmungen mit Wirkung für bestehende Verträge in folgenden Fällen zu ergänzen oder zu ersetzen:

- bei neuen oder geänderten Rechtsvorschriften, bei denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen

oder

- bei einer unmittelbar den Vertrag betreffenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden

oder

- im Fall der Unwirksamkeit von Bestimmungen

oder

- zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbördlichen Beanstandung.

Die neuen Bestimmungen sollten den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen und dürfen unsere Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.

Die Zulässigkeit dieser Änderung muß von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt werden.

(3) Wir können außerdem zur Beseitigung von Auslegungszweifeln den Wortlaut von Bedingungen und Tarifbestimmungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt.

Die Zulässigkeit dieser Änderung muß von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt werden.

(4) Änderungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden Ihnen von uns schriftlich mitgeteilt. Sie werden zu Beginn des 2. Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt, sofern wir nicht einen anderen Zeitpunkt mitteilen.

§ 24 Was geschieht, wenn eine der Vertragsbedingungen unwirksam ist?

Sollten eine oder mehrere der Vertragsbedingungen (vorstehende Bedingungen oder Tarifbestimmungen) unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt.

Alte Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft aG

 
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